Satzung des Vereins

Satzung des Gewerbeverein Brühl und Rohrhof e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Brühl und Rohrhof e.V.nachstehend „Verein" genannt.
Der Sitz des Vereins ist Brühl.
Er ist weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat den Zweck, die Interessen des gewerblichen Mittelstandes, insbesondere der selbständigen Gewerbetreibenden, der kleinen und mittleren Industrie, des Handwerks und des Handels sowie der freien Berufe auf allen Interessengebieten zu vertreten – insbesondere auf wirtschafts-, steuer-, sozial- und kulturpolitischen Gebieten.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können werden:
- jeder selbständige Gewerbetreibende,
- Freiberufler,
- Direktoren oder Geschäftsführer.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt nach mindestens 6-monatiger Kündigungsfrist zum Jahresschluss oder durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen vereinsschädigenden Gründen.

Gegen die Versagung der Aufnahme und den Ausschließungsbeschluss ist binnen eines Monats nach Erhalt des Beschlusses die Berufung an die Jahreshauptversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, in gleicher Weise an den Einrichtungen des Vereines, soweit solche für diesen besonderen Zweck geschaffen sind, und Veranstaltungen teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmungen des Vereines in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung die Möglichkeit, um Rat und Beistand durch den Verein nachzusuchen.

3. Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet den Vereinsbeitrag pünktlich zu entrichten, die Beschlüsse des Vereines zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereines, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet

§ 5 Vereinsvermögen

Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben stehen folgende Mittel zur Verfügung:
a) die Beiträge der Mitglieder
b) Förderbeiträge, Zuwendungen, Spenden
c) das Vereinsvermögen mit seinen Erträgnisse

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Jahreshauptversammlung

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer (Geschäftsführer)
Schatzmeister

Vorsitzender im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende. Er, wie auch der übrige Geschäftsführende Vorstand, wird durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der von ihm Beauftragte, ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines im Rahmen der Richtlinien der Jahreshauptversammlung und des erweiterten Vorstandes.

Er entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.

Der Vorsitzende hat den Vorsitz in den Zusammenkünften im Vorstand, im erweiterten Vorstand und in der Jahreshauptversammlung.

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

Vorstand und den Beisitzern, die auch als Mitglieder der verschiedenen Ausschüsse (z.B. dem Werbeausschuss) tätig sein sollen. Die erweiterte Vorstandschaft wird durch die Jahreshauptversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt.

Der erweiterte Vorstand kann ein Vorstandsmitglied bis zur Entscheidung durch die Jahreshauptversammlung seines Amtes vorläufig entheben, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Der Beschluss bedarf der anwesenden 3/4 Mehrheit. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat eine Stimme.

§ 9 Die Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Der Vorsitzende beruft nach Anhören des Vorstandes die Jahreshauptversammlung durch Rundschreiben per elektronischer Nachricht und Veröffentlichung im Amtsblatt mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung alljährlich ein. Sie hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattzufinden.

2. Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen schriftlich spätestens 5 Tage vor der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Jahreshauptversammlung teilzunehmen und sich an den Aussprachen zu beteiligen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

4. Der Jahreshauptversammlung ist die ausschließliche Beschlussfassung vorbehalten über:
a) die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
b) die Wahl des erweiterten Vorstandes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Festsetzung der Beiträge
e) die Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
f) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die zweijährlich neu zu wählen sind. Wiederwahl ist zulässig.
g) die Vereinsauflösung

5. Außerordentliche Jahreshauptversammlungen sind zulässig und müssen einberufen werden, wenn es der erweiterte Vorstand mit Mehrheit oder 1/3 der Mitglieder verlangt.

§ 10 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereines ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und kann nur von der Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Den Antrag können nur Mitglieder stellen.

2. Zur Weiterleitung des Antrages an die Jahresversammlung ist ein einstimmiger Beschluss des erweiterten Vorstandes erforderlich. In diesem Fall ist eine Jahreshauptversammlung nur zur Beschlussfassung über die Auflösung einzuberufen. Der Auflösungsbeschluss bedarf 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Diese Jahreshauptversammlung beschließt im Falle der Vereinsauflösung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 01.02.2012 beschlossen. Sie soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwetzingen eingetragen werden.

Der Vorsitzende ist bevollmächtigt, redaktionelle Änderungen, die vom Registergericht verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Nach erfolgter Eintragung erhält jedes Mitglied ein Exemplar dieser Satzung als elektronische Nachricht.

Gewerbeverein Brühl und Rohrhof e.V.

Wir sind der Verein, der sich um die Belange und Interessen der Gewerbetreibenden, der Einzelhändler, der Handwerker sowie der freien Berufe schert.

Schauen Sie sich doch um und machen Sie mit!

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